Das Gebrauchsmusterrecht ist dem sogenannten gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Regelungen betreffend dem Gebrauchsmusterrecht sind im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) zu finden. Am Gegenstand des Gebrauchsmusterrechts – dem Gebrauchsmuster – erfolgt die Abgrenzung zu den anderen gewerblichen Schutzrechten.
Am engsten verwand ist das Gebrauchsmuster dabei mit dem Patent. Beide schützen Erfindungen, die neu sein müssen, auf einen erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. § 1 Abs.1 GebrMG und § 1 Abs. 1 PatG).
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