böhm anwaltskanzlei.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Gewerblicher Rechtsschutz Gebrauchsmusterrecht Rechte des Gebrauchsmusterinhabers
Gebrauchsmusterrechtlesen

Internationaler Gebrauchsmusterrechtsschutz

Der Schutz eines Gebrauchsmusters im Ausland kann durch Anmeldung beim deutschen oder europäischen Patentamt nach der EPÜ (Europäische Patentübereinkunft) oder bei der WIPO gemäß dem PCT (Patent Cooperation Treaty - dt. Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) beantragt werden.1

Weiterlesen...
 

Unterlassungs- und Schadensersatzamspruch

Dem Gebrauchsmusterrechtsinhaber stehen zum Schutz seiner Rechte Schadens- und Unterlassungsansprüche gegen Dritte zu.

Unterlassungsansprüche können vom Berechtigten gegen denjenigen der gegen die Vorschriften der §§ 11- 14 GebrMG verstößt geltend gemacht werden, wenn die Gefahr der Wiederholung einer Rechtsverletzung oder eine so genannte Erstbegehungsgefahr besteht, § 24 Abs. 1 GebrMG.

Weiterlesen...
 

Übertragung des Gebrauchsmusterrechts

Das Recht an einem Gebrauchsmuster ist übertragbar, § 22 Abs. 1 GebrMG. Insbesondere kann der Anspruch auf Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht vererbt werden.

Weiterlesen...
 

Vergabe von Lizenzen

Der Inhaber eines Gebrauchsmusters kann für dessen Benutzung Lizenzen vergeben und es so gewerblich nutzen, § 22 Abs. 2 GebrMG. Die Lizenz zur Nutzung des Gebrauchsmusters kann an mehrere Lizenznehmer erteilt werden. Bereits vorher vergebene Lizenzen werden bei der Neuerteilung jedoch nicht berührt. D.h. der zeitlich frühere Lizenzvertrag und die sich hieraus ergebenen Rechte bleiben bestehen.