Nach § 15 GebrMG kann jedermann die Löschung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr.1- 3 GebrMG vorliegt. Für einen solchen Antrag wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben. Aus diesem Antrag müssen sich die Löschungsgründe ergeben, § 16 GebrMG.
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