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Start Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht Die Kennzeichen Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel
Markenrechlesen

Geschäftliche Bezeichnung und Werktitel (Übersicht)

Neben den eingetragenen und nicht eingetragenen Marken schützt das MarkenG auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Diese genießen Schutz als geschäftliche Bezeichnungen gemäß § 5 MarkenG. Anders als die Marke weisen geschäftliche Bezeichnungen nicht auf die Ware oder die Dienstleistungen, sondern auf das Unternehmen hin.

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Die geschäftliche Bezeichnung und ihr Schutz

Der Schutz für Unternehmenskennzeichen unterscheidet sich von dem Schutz der eingetragenen Marken grundlegend. Er entsteht grundsätzlich durch die Inbenutzungsnahme im geschäftlichen Verkehr. Die Priorität nimmt hier in Anspruch, wer das Zeichen zuerst benutzt hat. Weiterlesen...
 

Der Titelschutz

Neben Marken schützt das Markengesetz auch geschäftliche Bezeichnungen. Eine geschäftliche Bezeichnung kann gem. § 5 Abs. 1 MarkenG ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel sein.  § 5 Abs. 3 MarkenG definiert den Werktitel als Namen oder besondere Bezeichnung von Druckwerken, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Als „sonstigen vergleichbaren Werke“ sind können beispielsweise Internetdomains, die Titel von Computerprogrammen oder Datenbanken geschützt sein.

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