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Markenrechtlesen

Rechte an geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung erwirbt ein Recht, dass in zwei Richtungen wirkt. Zum einen ist er berechtigt, die geschäftliche Bezeichnung zu verwenden, zum anderen kann er Dritte von der verwendung ausschließen. Weiterlesen...
 

Verletzung der geschäftlichen Bezeichnungen

Das MarkenG schützt auch den Inhaber einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung vor Dritten, die sein rechtlich geschütztes Kennzeichen oder Werktitel unbefugt verwenden, indem es ihm Abwehrrechte zur Verfügung stellt. Diese Abwehrrechte stehen ihm zu, wenn er der Inhaber einer rechtlich geschützten Bezeichnung ist, und eine Verletzungshandlung vorliegt.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Mai 2010 um 19:09 Uhr
 

Verwechslungsschutz der geschäftlichen Bezeichnung, § 15 Abs. 2 MarkenG

Geschäftliche Bezeichnungen sind gegenüber prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werden grundsätzlich dann geschützt, wenn Verwechslungsgefahr besteht, § 15 Abs. 2 MarkenG.

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Mai 2010 um 19:08 Uhr
 

Bekanntheitsschutz geschäftlicher Bezeichnungen, § 15 Abs. 3 MarkenG

Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung vor unlauterer Rufausbeutung entspricht dem Bekannheitsschutz der Marke, sodass das dort gesagte entsprechend für die geschäftliche Bezeichnung gilt.

Bei Werktiteln, insbesondere bei Zeitungs- und Sendetiteln, besteht die Besonderheit, dass diese sich oft lediglich aus beschreibenden Angaben bestehen. Hier kann der Bekanntheitsschutz aufgrund eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber eingeschränkt sein. Ob eine solche Einschränkung vorliegt ist am konkreten Einzelfall zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Mai 2010 um 19:12 Uhr