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Start Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht Schranken des Kennzeichenschutzes
Markenrechtlesen

Schranken des Markenschutzes (Übersicht)

Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht. Diesem Rechtsgebiet ist es eigen, dass es auf bestimmte Ideen, oder Werke oder Leistungsbezeichnungen ein Monopol gibt. Im Markenrecht ist dies das ausschließliche Recht des Inhabers zur Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, die der Allgemeinverträglichkeit und öffentlichen Interessen dienen. Diese Grenzen werden durch die markenrechtlichen Schranken gezogen. Weiterlesen...
 

Schutzdauer einer Marke

Die Schutzdauer der eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Anmeldetag und endet mit Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Es ist jedoch möglich, die Schutzdauer jeweils um 10 Jahre zu verlängern, was von einer bestimmten Gebühr abhängig ist (§§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Ist die Schutzdauer für die eingetragene Marke abgelaufen, so kann sie dennoch Schutz als nicht eingetragene Marke genießen. Vorausetzung hierfür ist jedoch, dass sie im Laufe ihrer Schutzdauer durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt hat.

 

Verjährung markenrechtlicher Ansprüche

Nach § 20 MarkenG verjähren die Ansprüche aus Markenrechtsverletzungen nach den allgemeinen Regeln des BGB. Somit verjähren die Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte Kenntnis von der Verletzung hatte oder hätte haben können (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB). Erlangt der Markeninhaber von der Markenverletzung keine Kenntnis, so verjähren die Ansprüche in 10 Jahren vom Zeitpunkt ihrer Entstehung. Die absolute Höchstfrist für die Verjährung von Schadensersatz beträgt 30 Jahre.
 

Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche

Die Rechtsgrundlage für die Schranke der Verwirkung bildet Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie ist von der Verjährung zu unterscheiden. Im MarkenG ist die Verwirkung in § 21 MarkenG spezialgesetzlich geregelt worden. Duldet ein Rechteinhaber die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, so kann er keine Ansprüche mehr geltend machen. Weiterlesen...
 

Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben im Markenrecht

Nach § 23 MarkenG ist es Dritten gestattet, Namen und beschreibende Angaben innerhalb der anständigen Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Diese Regelung beschränkt das Markenrecht. Weiterlesen...
 

Erschöpfung im Markenrecht

Die Befugnisse aus der Marke erlöschen, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde, § 24 MarkenG. Durch diesen Grundsatz sollen die Interessen des Rechteinhabers und des übrigen Rechtsverkehrs in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Es wäre für die Allgemeinheit unverträglich, wenn die Befugnisse des Rechteinhabers an dem geschützten Gegenstand auch nach der Veräußerung noch fortbestünden. Ein sinnvoller Handel käme so niemals zu Stande. Weiterlesen...
 

Schranken des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen

Geschäftlichen Bezeichnungen könne sowohl räumlich begrenzt sein, als auch durch Aufgabe beschränkt sein.

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