Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht. Diesem Rechtsgebiet ist es eigen, dass es auf bestimmte Ideen, oder
Werke oder Leistungsbezeichnungen ein Monopol gibt. Im Markenrecht ist dies das ausschließliche Recht des Inhabers zur Benutzung der
Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, die der Allgemeinverträglichkeit und öffentlichen Interessen dienen. Diese Grenzen werden durch die markenrechtlichen Schranken gezogen.
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