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Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben, § 144 MarkenG
Das MarkenG knüpft an die Verletzung der vom Markenrecht geschützten Rechte erhebliche strafrechtliche Sanktionen. Werden geographische Herkunftsangaben verletzt, so bestimmt sich die strafbarkeit aus § 144 MarkenG.
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