Die Erfindung, für die ein Patent angestrebt ist, nach § 1 Abs. 1 PatG auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Was darunter zu verstehen ist, definiert § 4 PatG: Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
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