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Start Gewerblicher Rechtsschutz Patentrecht Rechte des Patentinhabers
pa-45lesen

Rechte des Erfinders

Zweck des Patentrechts ist es, den Erfinder angemessen zu belohnen, weil er zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert und damit zu einer Bereicherung der Technik beigetragen hat. Eine wesentliche Ausprägung dieses Gedankens findet sich in den Verwertungsrechten, die dem Erfinder zustehen. Daneben schützt das Erfinderpersönlichkeitsrecht den Erfinder in seiner Erfinderehre, was häufig in der Erfindungsbenennung zum Ausdruck kommt. Weiterlesen...

 

Der Erfinder

Bei der Frage, wer der Erfinder eines Patentes ist, wird darauf abgestellt, wer das technische Problem mit technischen Mitteln einer Lösung zugeführt hat. Erfinder ist der derjenige, der die technische Regel entwickelt hat. Mit der Vollendung der Erfindung entsteht ohne jegliche Formalität das Erfinderrecht im Erfinder. Weiterlesen...

 

Arbeitnehmererfindung

Von großer praktischer Bedeutung ist das mehrfach geänderte Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ANEG), da sehr viele Erfindungen von Arbeitnehmern gemacht werden. Gegenstand dieses Gesetzes sind Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Außerdem werden davon auch technische Verbesserungsvorschläge erfasst. Hierbei ist es gleichgültig, ob diese als Diensterfindungen oder freie Erfindungen gelten. In beiden fällen wird das Erfinderrecht in der Person des Arbeitnehmererfinders verortet (§§ 1-4 ANEG). Weiterlesen...