Ein Geschmacksmuster ist nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen ist, § 27 Abs. 1 GeschmMG. Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes werden ab dem 6. Jahr regelmäßig Aufrechterhaltungsgebühren fällig.
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