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Geschmacksmusterrechtlesen

Der Begriff und Entstehung des Geschmacksmusters

Ein Geschmacksmuster ist nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen ist, § 27 Abs. 1 GeschmMG. Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes werden ab dem 6. Jahr regelmäßig Aufrechterhaltungsgebühren fällig.

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Entstehung des Geschmacksmusterschutzes im Ausland

Der Schutz eines Geschmacksmusters im EU- Ausland kann auch durch Einreichung eines Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamtes erreicht werden. Hierfür bedarf es eines Antrages auf Eintragung eines Gemeinschaftsmusters nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster - kurz GGV (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1). Dieser Antrag wird dann ohne Prüfung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weitergeleitet, § 62 GeschmMG.

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Löschung des Geschmacksmusters bei Nichtigkeit

Ein Geschmacksmuster ist nach § 33 Abs. 1 GeschmMG nichtig, wenn es nicht neu ist, keine Eigenart aufweist oder als Muster nach § 3 GeschmMG ausgeschlossen ist.

Die Nichtigkeit eines eingetragenen Musters muss gerichtlich festgestellt werden. Einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jedermann stellen. Wird die Nichtigkeit durch das Gericht festgestellt, so gelten die Schutzwirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht entstanden.

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