Der Geschmackmusterinhaber kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist (§ 38 Abs. 1 GeschmMG). Diese Sperrwirkung gilt dabei unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Keine Verletzung in diesem Sinne stellt allerdings die Benutzung eines Musters dar, welches zwar bereits angemeldet, aber noch nicht in das Register eingetragen ist.
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