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Start Urheber- und Medienrecht Geschmacksmusterrecht Rechte des Geschmacksmusterinhabers
Geschmacksmusterrechtlesen

Schutz des Geschmacksmusterinhabers gegenüber Dritten

Der Geschmackmusterinhaber kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist (§ 38 Abs. 1 GeschmMG). Diese Sperrwirkung gilt dabei unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Keine Verletzung in diesem Sinne stellt allerdings die Benutzung eines Musters dar, welches zwar bereits angemeldet, aber noch nicht in das Register eingetragen ist.

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Vergabe von geschmacksmusterrechtlichen Lizenzen

Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Geschmacksmusterinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 GeschmMG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.

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Übertragung des Geschmacksmusterrechts

Das Geschmacksmusterrecht ist vererblich. Ferner ist der Geschmacksmusterinhaber befugt das Recht am Geschmacksmuster an einen Dritten zu übertragen (§ 29 GeschmMG). Gemäß § 31 Abs. 5 GeschmMG bleiben davon jedoch vorher erteilte Lizenzen unberührt.

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Beiseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 1 GeschmMG hat der Verletzte gegen den Verletzter einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.

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Schadensersatzanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 2 GeschmMG kann der Verletzte Schadensersatz gegen den Verletzer bei Vorliegen der Voraussetzungen verlangen.

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Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Schutzverletzungen

Gemäß § 43 GeschmMG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse.

Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.

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Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers

Der verletzte Rechtsinhaber hat gem. § 46 GeschmMG gegen den Verletzer sowie Dritte, die nachweislich rechtsverletztende Waren im gewerblichen Ausmaß in ihrem Besitz hatten oder an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der verletzenden Waren in irgendeiner form beteiligt waren einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Nicht notwendig ist, dass die Person Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem Erzeugnis um eine rechtsverletztende Ware handelt.

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