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Geschmacksmusterrechtlesen

Verjährung von Geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen

Die Verjährung geschmacksmusterrechtlicher Ansprüche richtet sich laut § 49 GeschmMG nach den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches, §§ 194- 202 BGB.

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Gesetzliche Ausnahmebereiche

Die Benutzung eines geschützten Geschmacksmusters kann in bestimmten Fällen auch ohne entsprechende vom Geschmacksmusterinhaber erteilte Lizenz zulässig sein. § 40 GeschmMG enthält einen Katalog von Bereichen, die höherwertiger Interessen die Benutzung geschützter Geschmacksmuster zulassen.

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Schutzdauer des Geschmacksmusters

Die Schutzdauer eines eingetragenen Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 27 Abs. 2 GeschmMG).

Der Schutz entsteht dagegen jedoch erst mit der Eintragung in das Register.

 

Erschöpfung im Geschmacksmusterrecht

Bringt der Rechtsinhaber sein Erzeugnis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in den Verkehr oder geschieht dies mit seiner Zustimmung, kann es sich nicht mehr auf seine Rechte aus dem Geschmacksmuster berufen.

Sinn und Zweck der Erschöpfung ist Rechtsverkehr mit geschmacksmusterrechtlichen Erzeugnissen zu ermöglichen.

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Kollision mit anderen Schutzmöglichkeiten

Kollidiert ein eingetragenes Geschmacksmuster mit anderen Schutzmöglichkeiten, so kann der anderweitig Berechtigte die Zustimmung zur Löschung des Geschmacksmusters aus dem Register verlangen, wenn sein Recht gegenüber dem Recht am Geschmacksmuster vorrangig ist.

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Das Vorbenutzungsrecht

Das Geschmacksmustergesetz kennt ein so genanntes Vorbenutzungsrecht, § 41 GeschmMG. Dieses Vorbenutzungsrecht soll denjenigen „Dritten“ schützen, der ein Geschmacksmuster benutzt hat, das in identischer Form zur Eintragung angemeldet wurde. In diesem Fall darf der Dritte dieses Muster weiter verwenden, obwohl ein anderer hieran ein eingetragenes Recht hat. Dasselbe gilt, wenn der Dritte zumindest wirkliche und ernsthafte Anstalten zur  künftigen Benutzung gemacht hat. Allerdings müssen zwei weitere Voraussetzungen neben der hiervon unabhängigen Entwicklung erfüllt sein.

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