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Urheberrechtlesen

Einführung in das Urheberrecht

Gegenstand des Urheberrechtes ist das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Daraus ergeben sich die beiden Bestandteile des Urheberrechts: das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Nutzungsrechte / Verwertungsrechte.

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Urheberechtliche Definitionen

Wie jedes Rechtsgebiet hat auch das Urheberrecht seine eigenen Rechtsbegriffe. Diese decken sich nicht unbedingt mit dem allgemeinen Verständnis des Wortlautes und bedürfen zum Teil sehr umfangreicher Interpretation. Zum besseren Verständnis werden auf den folgenden Seiten die für das Verständnis des Urheberrechts wesentlichen Begriffsdefinitionen dargestellt.

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Der Urheber

Liegt ein Werk vor, so entsteht daran ein Urheberrecht. Nun stellt sich die Frage, wem die persönliche geistige Schöpfung zuzuordnen ist. Nach dem Urheberschaftsprinzip des Gesetzes steht das Urheberrecht dem Urheber zu. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG).

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