Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.
Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
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Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Lichtbildwerke geschützt, § 72 UrhG. Einzig die unterschiedliche Schutzdauer - bei Lichtbildern 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes - macht eine Abgrenzung nötig. Für Lichtbilder ist eine geringere geistige Leistung erforderlich.
Ausübender Künstler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG).
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Nach § 85 UrhG genießen Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern besonderen Schutz. Das geschieht vor allem aus zwei Gründen: Zum einen erbringen sie eine qualifizierte technische Leistung, zum anderen können Tonträger leicht kopiert werden.
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Schutzgegenstand des § 87 ist die Sendung durch ein Sendeunternehmen. Letzteres ist zugleich Inhaberin des Schutzrechtes. Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht zur Weitersendung seiner Funksendung, Aufnahme seiner Funksendung auf Bild- oder Tonträger, Herstellung von Lichtbildern von der Funksendung, Vervielfältigung und Verbreitung (kein Vermietrecht) der Ton- und Bildträger, sowie das ausschließliche Recht, die Funksendung an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind öffentlich wahrnehmbar zu machen. Mit der Ausnahme der §§ 47, 54, und 61 UrhG gelten die für das Urheberrecht üblichen Schranken.
Bei einer Datenbank handelt es sich um eine Sammlung von Werken, Daten, unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Es erfordert eine wesentliche Investition, diese Elemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers, der die wesentliche Investition vorgenommen hat.
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