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Urheberrechtlesen

Vervielfältigungsrecht

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort. Weiterlesen...

 

Verbreitungsrecht

Unter dem Verbreitungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierdurch sollen solche Nutzungen des Werkes erfasst werden, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen.

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Ausstellungsrecht

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

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Vortragsrecht

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG). Persönlich bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.

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Aufführungsrecht

Das Aufführungsrecht enthält das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung zu Gehör zu bringen. Darüber hinaus ist es das Recht, irgendein Werk bühnenmäßig aufzuführen.

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Vorführungsrecht

Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

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Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

§ 19 a UrhG behält dem Urheber das Recht vor, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es in Netzwerken, wie dem Internet, Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

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Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst Ton- und Fernseh- sowie Satellitenrundfunk und Kabelfunk und ähnliche technische Einrichtungen.
 
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