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Schranken des Urheberrechts (Übersicht)

Urheberrechte werden vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt gewährt. In bestimmten Fällen kann die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch ohne Zustimmung oder sogar gegen den Willen des Rechteinhabers zulässig sein. Das Gesetz regelt diese Fälle in den §§ 44a bis 63a UrhG. Man spricht von den "Schranken des Urheberrechts".

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Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb, § 69 UrhG.
 

Der Erschöpfungsgrundsatz

Dem Urheber steht mit dem Verbreitungsrecht das Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Ist das Original jedoch einmal verkauft, so ist den materiellen Interessen des Urhebers damit genüge getan. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt daher, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden, die Weiterverbreitung der in den Verkehr gebrachten Stücke gestattet ist. Die materiellen Interessen haben sich durch den Verkauf erschöpft.

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