Urhebervertragsrecht / in Berlin und im Internet /
Das Urhebervertragsrecht
Das Urhebervertragsrecht hat die Verwertung der Leistung des Urhebers zum Gegenstand. Es bietet besondere Vertragsgestaltungen für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und den Verwertern. Mehr zum Urhebervertragsrecht...
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Mit einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag werden Nutzungsrechte übertragen. Dies kann entweder der Urheber selbst, oder ein Dritter, der bereits Nutzungsrechte erworben hat veranlassen.
Beim Wahrnehmungsvertrag werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert. Man unterscheidet zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.
Verlagsverträge können über Werke der Literatur und Tonkunst abgeschlossen werden. Sie sind im Wesentlichen vom Verlagsgesetz bestimmt. Darin übernimmt der Verfasser - damit sind auch die Schöpfer von Tonkunst gemeint - die Pflicht, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen.