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Urhebervertragsrechtlesen

Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers

Wesentliche Pflicht des Urhebers in einem Nutzungsvertrag ist, dass dieser dem Verwerter die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte einräumt. Das Urheberrecht verbleibt dagegen beim Urheber, da dessen Übertragung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).

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Pflicht des Arbeitnehmers zur Einräumung von Nutzungsrechten

Nach dem deutsche Urheberrecht steht dem persönlichen Schöpfer eines Werkes das Urheberrecht zu (vgl. Begriff des Urhebers). Davon wird auch keine Ausnahme gemacht, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird (anders z.B. in den USA „works-made-for-hire“).

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Enthaltungspflicht des Urhebers

In der Regel enthalten Nutzungsverträge eine detailliert formulierte Klausel betreffend der Enthaltungspflicht des Urhebers. Darin wird dem Urheber während der Dauer des Vertragsverhältnisses jede Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes untersagt, die den Vertragszweck gefährdet.

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