böhm anwaltskanzlei.

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Urhebervertragsrechtlesen

Vergütungsanspruch des Urhebers

In Nutzungsverträgen wird in der Regel eine Vergütungspflicht des Nutzungsrechterwerbers vereinbart. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt es liegt am Verhandlungsgeschick der Parteien eine für sich möglichst günstige Regelung zu treffen.

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Rückrufrecht des Urhebers

Ähnlich wie bei anderen zivilrechtlichen Verträgen, kann es auch im Rahmen eines urheberrechtlichen Nutzungsvertrages zu Pflichtverletzungen oder ungeahnnten Veränderungen kommen. Diese muss der Urheber, der die Nutzungsrechte an seinem Werk -ausschließlich- einem anderen eingeräumt hat, nicht sehenden Auges dulden; er hat diesbezüglich unter bestimmten Voraussetzungen ein so genanntes Rückrufrecht.

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Anspruch auf tatsächliche Verwertung der Nutzungsrechte

Zwar erwirbt der Verwerter durch den Nutzungsvertrag die Verwertungsrechte an dem Werk. Er ist jedoch nicht automatisch verpflichtet, diese auch tatsächlich auszuüben. Anders als der Verleger, der gemäß § 1 S. 1 VerlG grundsätzlich zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verpflichtet ist, kann der Verwerter die Nutzungsrechte "auf Vorrat" erwerben.

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