In Nutzungsverträgen wird in der Regel eine Vergütungspflicht des Nutzungsrechterwerbers vereinbart. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt es liegt am Verhandlungsgeschick der Parteien eine für sich möglichst günstige Regelung zu treffen.
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